Archiv 2017
19.12.2017: Nach der politischen Wende wurden aus bekannten Gründen auch die Förderleistungen der im Berliner Urstromtal das Grundwasser zu Trinkwasserzwecken fördernden Wasserwerke quasi halbiert. Das führte zu einem starken Grundwasseranstieg in den Siedlungen, die in den maximalen Einflussbereichen dieser Wasserwerke in den vergangenen Jahrzehnten sowohl im Osten als auch im Westen der geteilten Stadt errichtet wurden.
Sowohl das Wasserhaushaltsgesetz als auch die EU-Wasserrahmenrichtlinie konnten hier keinen rechtlichen Schutz geben. Ferner machte sich das anscheinend aus historischen Gründen bedingte Fehlen eines Grundwassermanagements in Berlin negativ bemerkbar.
Das Berliner Abgeordnetenhaus
beschloss daher im Jahr 1999 die Einfügung des Schutz- und Heilungsparagrafen 37 a mit Begründung und Einzelbegründung in das Berliner Wassergesetz und eröffnete und übertrug damit das
Grundwassermanagement mit siedlungs- und umweltverträglicher Grundwasserstandssteuerung dem Land Berlin für diese Einflussbereiche.
Um diesen Anspruch des Berliner Abgeordnetenhauses aus dem Jahr 1999 zu verdeutlichen und ihm gerecht zu bleiben, schlagen wir eine Präzisierung des Schutz- und
Heilungsparagrafen § 37 a BWG vor.
28.10.2017: Als Vertreter der Betroffenen am "Runden Tisch Grundwassermanagement 2012" erarbeiteten wir auf der Basis des Schutz- und Heilungsgesetzes und des damit bekundeten Willens des Berliner Abgeordnetenhauses, siedlungsverträgliche Grundwasserstände in den maximalen Einflussbereichen der im Urstromtal das Grundwasser zu Trinkwasserzwecken fördernden Wasserwerke sicherzustellen, den nachstehenden Artikel, der durch Beschlussfassung im Berliner Abgeordnetenhaus in die Verfassung von Berlin aufgenommen werden sollte.
10.10.2017: Vom Moor zum Bauland und zurück - das Buckower-Rudower Blumenviertel und seine angrenzenden Gebiete.
Unsere Dokumentation zeigt den Weg von einer gewollten Besiedlung des Gebietes durch den West-Berliner Senat bis hin zu seiner jetzt bewusst betriebenen Zerstörung / Vernichtung durch den
Berliner Senat. Wir dokumentieren die Hilfs- und Heilungsangebote des Abgeordnetenhauses (Abhilfemaßnahmen und Gesetz) in den Jahren 1995 und 1999 infolge der Grundwassernotlage nach der
politischen Wende 1989/1990.
Wir zeigen die Beteiligung der Abgeordneten der derzeitigen Koalition (Rot-Rot-Grün in der 18. Legislaturperiode) am Zerstörungs- und Vernichtungswerk unseres Stadtviertels durch den Berliner
Senat.
23.09.2017: In der Parlamentssitzung am 14.09.2017 wurde dem Berliner Abgeordnetenhaus die Drucksache
18/0499 zur Kenntnisnahme vorgelegt. Darin erscheint - versteckt - unter der Verordnungs-Nr.: 18/060 die "Verordnung zur Aufhebung von wasserrechtlichen Verordnungen".
Artikel 1 dieser Verordnung lautet: "Aufhebung der Grundwassersteuerungsverordnung vom 10.10.2001 (GVBL.S.546)."
Diese klammheimliche Außerkraftsetzung der aus § 37 a BWG hervorgegangenen Grundwassersteuerungsverordnung erfolgte mit Wirkung vom 06.08.2017 durch den
Bürgermeister, Herrn Lederer (Die Linke), und die Senatorin, Frau Günther (für Bündnis 90/Die Grünen).
Gegen die unbegründete Außerkraftsetzung der Grundwassersteuerungsverordnung verwahren wir uns mit der nachstehenden Petition. Das
Wasserversorgungskonzept 2040 für Berlin sieht eine Überarbeitung der Grundwassersteuerungsverordnung, nicht jedoch ihre Außerkraftsetzung vor - siehe dazu die nachstehende Datei vom
24.09.2017.
19.08.2017: Mit seiner
Postwurfsendung vom 07.08.2017 versuchte der Berliner Senat, mit der siedlungsverträglichen Grundwasserstandssteuerung einen wesentlichen Teil des ihm gesetzlich mit § 37 a
BWG im Jahr 1999 vom Berliner Abgeordnetenhaus übertragenen Grundwassermanagements mit siedlungs- und umweltverträglicher Grundwasserstandsteuerung auf die BürgerInnen im Buckower-Rudower Blumenviertel abzuwälzen. Dazu sollten
die BürgerInnen einen Verein oder Verband gründen.
Unsere Antwort darauf ist der hier flächendeckend verteilte Flyer mit der Aufforderung an den Berliner Senat, bei der Grundwasserstandssteuerung im Buckower-Rudower Blumenviertel die
Vorgaben des Abgeordnetenhauses von 1999 (§37 a BWG) einzuhalten.
Der Senat kann nicht - ohne Zustimmung des Berliner Abgeordnetenhauses - deren Vorgaben außer Kraft setzen.