Gesetzliche Grundlagen zur siedlungsverträglichen Grundwasserstandssteuerung in Berlin
Grundsätzlich
Die Mitglieder des Berliner Abgeordnetenhauses beschließen als Legislative federführend und verantwortlich die gesetzlichen Grundlagen zur siedlungsverträglichen Grundwasserstandssteuerung in Berlin. Auch die Kontrolle der Anwendung und Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgaben durch die Exekutive - das Land Berlin / den Berliner Senat - obliegt den Mitgliedern des Berliner Abgeordnetenhauses.
Das Grundwassermanagement wurde dem Berliner Senat im Jahr 1999 mit § 37 a Berliner Wassergesetz (BWG) eröffnet und übertragen. Neben diesem Gesetz, das die seit Jahrzehnten bestehende und bauaufsichtlich
genehmigte Bebauung in Berlin vor siedlungsunverträglichen Grundwasserständen schützen soll, bilden auch das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), das BWG ohne § 37 a und die EU-Wasserrahmenrichtlinie die Grundlage einer
siedlungsverträglichen und ökologisch verträglichen Grundwasserstandssteuerung in Berlin.
Ansprechpartner des Senats für das Berlin-weite Grundwassermanagement sind ausschließlich die
BWB.
Mit dem Pilotprojekt Buckower-Rudower Blumenviertel, das im Jahr 2014 unter dem Slogan "Hilfe zur Selbsthilfe" von der Senatsumweltverwaltung verkündet wurde, versucht das Land Berlin, das ihm
gesetzlich übertragene Grundwassermanagement mit siedlungsverträglicher Grundwasserstandssteuerung auf die Betroffenen abzuwälzen und stellt sich damit außerhalb der gesetzlichen Vorgaben.
Siedlungsverträglichkeit
Die Senatsumweltverwaltung definierte den Begriff der "siedlungsverträglichen Grundwasserstände" mit der "Hypothetischen Kellersohle minus 2,5 Meter"; d. h.: Der Flurabstand des Grundwassers zur
Grundstücksoberfläche soll mindestens 2,50 Meter (> 2,50 m) betragen.
Gesetzliche Grundlagen zur siedlungsverträglichen Grundwasserstandssteuerung in Berlin - Paragraf 37 a mit Einzelbegründung Berliner Wassergesetz
Die gesetzlichen Grundlagen werden von uns in dieser Rubrik detailliert in
- der "Dukumentation zur Grundwassernotlage und zur Sicherung siedlungsverträglicher
Grundwasserstände" (Zweiter Abschnitt, I.,II. und III., Seiten 8 bis 11),
- dem "SOS! Gesetze und Forderungen zur siedlungsverträglichen Grundwasserstandssteuerung in
Berlin" (1Seite)
- der Übersicht über Paragraf 37 a BWG (siehe Download untenstehend) und
- unserem Vorschlag zur Präzisierung des Paragrafen 37 a BWG (siehe Download untenstehend)
dargelegt.
Als von hohen Grundwasserständen im Buckower / Rudower Blumenviertel und in seinen angrenzenden Gebieten (BRB) Betroffene stellten wir nach Eintritt der Schadensereignisse im Jahr 1994 fest, dass
die Gesetze zur Wasserbewirtschaftung (Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Berliner Wassergesetz (BWG)) und anscheinend auch die Artikel 2 und 14 des Grundgesetzes in keiner Weise
siedlungsverträgliche Grundwasserstände sicherstellen und keine Abhilfe aus der Grundwassernotlage bringen konnten.
In den Jahren danach erreichten wir in intensiven Gesprächen mit dem damaligen Regierenden Bürgermeister, Herrn Eberhard Diepgen (CDU), und den damaligen Abgeordneten der SPD, den Herren
Radebold, Nolte und Kriebel, sowie den Abgeordneten Herrn Rzepka und später Herrn Steuer (beide CDU) den gesetzlichen Schutz vor siedlungsunverträglichen Grundwasserständen für unsere seit
Jahrzehnten in den Einzugsgebieten der Berliner Wasserwerke bestehenden Besiedlungen (Gebäude):
Im Januar 1999 beschloss das Berliner Abgeordnetenhaus die Einfügung des § 37 a mit Einzelbegründung zu
Paragraf 37 a in das BWG. Hierin wurde festgelegt, dass die Trinkwasserversorgung Berlins allein durch die
Wasserwerke auf dem Gebiet des Landes Berlin zu erfolgen hat. Die Gesamtfördermengen aller Berliner Wasserwerke reichten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gesetzes aus, um durch eine
intelligente Neuaufteilung der Fördermengen zugunsten der im Urstromtal fördernden Wasserwerke siedlungsverträgliche Grundwasserstände in deren Einzugs- und Einflussgebieten sicherzustellen - das
Verbundnetz aller Berliner Wasserwerke untereinander war zu diesem Zeitpunkt bereits wiederhergestellt.
Die oben genannten Berliner Politiker hatten erkannt, dass die Bürger/innen zum Opfer der mangelhaften Verwaltungsakte der Baubehörden des Landes Berlin und Ostberlins vor der politischen Wende
bei der Behandlung der Grundwassersituation in den von Grundwasser gefährdeten Gebieten Berlins (Berliner Urstromtal) und der Hilflosigkeit der danach im Grundwassergeschehen tätigen
Wasserwirtschaftsverwaltung des Berliner Senats bei der notwendigen Heilung der genannten mangelhaften Verwaltungsakte werden würden - siehe auch "Fakten".
In der zum Gesetz gehörenden Einzelbegründung legten die Mitglieder des Berliner Abgeordnetenhauses daher vorausschauend bereits fest:
Eine etwaige, über die normale Trinkwasserversorgung hinaus zur Grundwasserstandssteuerung erforderliche Grundwasserförderung müsste das Land Berlin aus dem Landeshaushalt finanzieren.
Der Trinkwasserverbrauch und damit die Grundwasserförderung sanken dann nach 1999 tatsächlich so weit, dass die Fördermengen der im Urstromtal fördernden Wasserwerke eben nicht mehr ausreichten,
um siedlungsverträgliche Grundwasserstände sicherzustellen. Deshalb musste jetzt die Einzelbegündung zu Paragraf 37 a
BWG greifen.
Mit Genehmigung des Berliner Abgeordnetenhauses finanziert das Land Berlin seit ca. 14 Jahren eine künstliche, jedoch unzureichende Grundwasserabsenkung im BRB und im Ortsteil Johannisthal mit
jährlich ca. 778.000,- € in Anlehnung an die vom Berliner Abgeordnetenhaus erlassenen gesetzlichen Vorgaben - Weiteres dazu auch in der Rubrik "Finanzierung und Kosten" unter 1.
Die Grundwassersteuerungsverordnung
Die Grundwassersteuerungsverordnung (GruWaSteuV) wurde im Jahre 2001 vom Berliner Abgeordnetenhaus beschlossen. Mit ihr sollte die Ankündigung einer Verordnung nach
Einzelbegründung zu § 37 a BWG in die Praxis umgesetzt werden.
Diese Verordnung weist jedoch gravierende Mängel auf, sodass sie die gesetzlichen Anforderungen, die der Paragraf 37 a mit
Einzelbegründung stellt, nur ungenügend erfüllt.
Heilen statt Zerstören!
- Berliner Wassergesetz:
-
Grundwassersteuerungsverordnung (mit Grundwassergleichenkarte-siehe unten):
http://gesetze.berlin.de/?vpath=bibdata%2Fges%2FBlnGruWaSteuV%2Fcont%2FBlnGruWaSteuV.htm
- Änderung des Berliner Wassergesetzes - besonders Einfügungen zu § 37 a (siehe S.9):
SOS - Präzisierung des § 37 a BWG
Vorschlag zur Präzisierung des Berliner Wassergesetzes
Drucksache Berliner Wassergesetz § 37 a mit Einzelbegründung
Einschätzung der Grundwassersteuerungsverordnung und ihrer fehlenden Umsetzung
selbstgezeichnete Grundwassergleichenkarte nach Einsicht in der Senatsverwaltung
Typische Höhenlage eines Einfamilienhauses im Buckower/ Rudower Blumenviertel
Dokumentation zur GW-notlage und zur Sicherung siedlungsverträglicher GW-Stände
SOS! Gesetze und Forderungen zur siedlungsverträglichen GW-Steuerung
Übersicht Vorlage zur Beschlussfassung vom 05.01.1999